Wenn weiterer Diskussionbedarf besteht, können wir ja vielleicht ein neues Thema aufmachen. Das Problem Rücktritt ist ja vielleicht auch für nicht-Dell-Nutzer interessant. Ein Moderator kann von mir aus auch gerne die Beiträge in ein entsprechendes neues Thema verschieben.
Quote from: Mathias D. on June 19, 2014, 16:38:19
Kann es sein, dass du damals aufgrund des hohen Rabatts im Geschäftskundenshop bestellt hast? Dann wäre die Angabe des Nettopreises (ohne Mehrwetsteuer) ganz normal. Die Mehrwertsteuer wird auf Rechnung und Gutschrift in einer separaten Zeile extra hinzugerechnet.
Das ist natürlich absolut korrekt! Meine Ausführungen bezogen sich entsprechend ausschließlich auf den privaten Verbrauchsgüterkauf.
Quote from: hoffmann_96 on June 19, 2014, 11:24:13
Okay, verständlich, aber war mir nicht bewusst.
Laut BGB liegt ja ein Sachmangel vor. Hat der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat der Käufer Anspruch auf Rücktritt. Im BGB steht aber nirgendwo etwas darüber, in welcher Höhe bzw. Form dann der Rücktritt stattfindet, oder uch habs noch nicht gefunden. Hatte letzens mdl. Prüfung in Recht (AbI ;D)
Genau richtig, so ist der grobe Ablauf. Zusätzlich ist noch der Ausschluss des Rücktritt gemäß §323 BGB zu prüfen. Weiß ich aber natürlich nicht, wie tief ihr das behandelt. Grundsätzlich als Tipp zur Prüfung: Vorrang der Nacherfüllung beachten (wurde die Chance zur Nacherfüllung gegeben?) und Überprüfung der Rücktrittserklärung (Frist, Form?). Wir schweifen ab...
Quote from: Ronny86 on June 19, 2014, 14:25:58
Quote from: hoffmann_96 on June 19, 2014, 11:26:22
Dell hat hier denke einen Zeitwert errechnet, denn die 710,12€ wind genau der Wert der Bestellung ohne Mehrwertsteuer, deshalb bin ich irritiert.
"Mangelbeseitigung gem. § 437 Nr.1 BGB
Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit setzte ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Zugang dieser Nachricht, zur Mangelbeseitigung gem. § 437 Nr.1 BGB. Sollte der genannte Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben werden, behalte ich mir einen Rücktritt gem. § 437 ivm § 323 BGB vor."
Meines Wissens ist das Gesetz innerhalb der ersten sechs Monate auf deiner Seite. Ich würde mich auch nicht mit weniger als dem vollen Kaufpreis abspeisen lassen, wenn Dell diesen Mangel nicht in den Griff bekommt.
Grundsätzlich ist natürlich der Rücktritt vom Widerruf (innerhalb der ersten 14 Tage) zu unterscheiden. Ich weiß aber natürlich nicht deine genaue Situation, wir gehen also vom Rücktritt, nicht vom Widerruf aus.
Soweit ist deine Ausführung korrekt. Bei einem erfolgreichen Rücktritt sind dann allerdings die beiderseitigen Rechtsfolgen gemäß §346 BGB und §347 BGB zu beachten. Insbesondere §346 Abs. 3 BGB kommt hier zum Zug:
"Statt der Rückgewähr oder Herausgabe [der empfangenen Leistungen] hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit [...] der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht."Ob und inwiefern die bestimmungsgemäße Nutzung des Notebooks über die Ingebrauchnahme hinaus eine Verschlechterung darstellt kann bestritten werden. Ich meine dazu gab es mal ein Grundsatzurteil vom BGH, welches ich aber grade nicht zur Hand habe. Grundsätzlich hat der Hersteller jedoch die Möglichkeit, sich auf dieses Recht berufen.
Das heißt natürlich nicht, dass Dell sich in diesem konkreten Fall darauf beruft. Ein Entgegenkommen des Händlers kann sich ja auch positiv auf andere Kunden auswirken. ;)
Man sollte jedoch dabei dann nicht vergessen, dass die Händler meiner Einschätzung nach durchaus das Recht haben, nur Wertersatz zu leisten, also nicht den vollen Kaufpreis zurückzuzahlen.
Ob in diesen Fällen jedoch Gerechtigkeit und Gerechtigkeitsgefühl übereinstimmen, darf bezweifelt werden. Da ich selbst diese Prozedur mit defektem Gerät, Rücktritt und Rückzahlung mitmachen durfte, kann ich jeglichen Frust und jede Unverständnis darüber, nicht den vollen Preis zurückzubekommen, mehr als verstehen...
Und nochmals abschließend, ich bin hier kein Jurist und erhebe keinen Anspruch auch Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen!