Wenn das Gerät bereits zur Reperatur war, ist es mMn unerheblich, ob es sich um eine freiwillig gewährte Garantie des Herstellers oder um die reguläre Gewährleistung handelt. Da der Sachmangel als Solcher vom Hersteller/Händler mit der Annahme des Reperaturauftrags akzeptiert wurde, ist es unerheblich, ob der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftrat.
Da wir nicht genau wissen, um welche(n) Mängel es sich handelt, immer der gleiche oder mehrere verschiedene, ist es schwierig zu beurteilen (hier sind nur Rechts-Amateure am Werk), inwiefern du Anspruch auf ein "neues" Ersatzgerät hast (bei dem Ersatzgerät muss es sich nicht um Neuware handeln). Grundsätzlich hat der Händler als dein Vertragpartner die Pflicht, dir eine mangelfreie Sache zu verschaffen. (vgl. §439 BGB: Nacherfüllung)
In solchen Fällen, grade wenn man Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und entsprechenden Gesetzestexten hat, ist ein Kontakt zur Verbraucherzentrale empfehlenswert! Dort kann man sicher besser und genauer weiterhelfen!
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