Das Urteil des Landgerichts (Az.33 O 4638/21 vom 15.Februar 2022) und Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 1448/22 vom 01. Juni 2023) ist rechtskräftig. Siehe auch BGB § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 308 Nr. 6, § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3.
Den Text vom OLG gibt es bisher wohl nur bei Beck gegen eine Testpaywall. Der Text des LG ist hier: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-4058?hl=true
Zitat: "Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Vertrag erst durch die Annahmeerklärung des Verwenders in einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung), spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung zustande kommt, enthält einen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unzulässigen formularmäßigen Zugangsverzicht.
[...] zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
1. folgende oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
Ein Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung von ... zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) versendet wird, spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung.
2. Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung über www.....de binnen fünf Bürostunden keine elektronische Zugangsbestätigung zukommen zu lassen [...]"