Das Urteil des EU-Gerichtshofs (Vierte Kammer) besagt abschließend, wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung (2016/679) auszulegen sei:
Dem Grundsatz der Datenminimierung stehe entgegen, dass ein Verantwortlicher (wie beispielsweise der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk) sämtliche personenbezogenen Daten ungeachtet ihren Ursprungs zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung sammle, analysiere oder verarbeite.
Laut EU-Datenschutz-Grundverordnung ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, "aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung". Besonders folge daher, dass der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert habe, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestatte, zwecks personalisierter Werbung andere Daten ungeachtet ihren Ursprungs über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, sammeln und analysieren.