2x ist Richtig. Aber Recht haben und Recht bekommen ist ein Unterschied. Das merke ich gerade auch. Ich wollte mein Notebook innerhalb der 14 Tage gemäß Fernabsatz zurück geben. Leider weigerte sich der Händler. Da ich nicht Rechtsschutzversichert bin, läuft das ganze über die Verbraucherzentrale. Erstmal muss der Händler gar nichts machen, erst wenn ich vors Amtsgericht gehe (das würde mich ca. 800,- Vorschuss kosten) muss er reagieren.
Nach § 440 II BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nach dem 2. Nachbesserungsversuch der Verkäufer den bzw. die Mängen nicht beseitigen konnte.