Das Oberlandesgericht München hält die Abschaffung der Störerhaftung mit europäischen Rechtsnormen vereinbar. Für Altfälle, die vor dem Inkrafttreten des neuen Telemediengesetz erfolgt sind, dürfen nach dem Gericht zufolge noch Abmahnkosten geltend gemacht werden, weitere Ansprüche hingegen nicht mehr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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