QuoteLeider kommt eine Wandlung erst nach 2 gleichen Defekten an einem Bauteil zustande.Wie kommst du zu solch einer Aussage. Schau mal ins BGB § 437, 439. Du hast bei einem Defekt die Wahl zwischen Reparatur des Notebooks oder einem Austausch gegen ein mangelfreies Notebook! Da interessieren weder die AGB des Herstellers noch sonstige Garantieeinschränkungen. Du hast das Recht die gesetzl. Gewährleistung in Anspruch zu nehmen und dort ist das Prozedre eindeutig geregelt.