mMn. müsstest du den vollen Kaufpreis zurückerhalten, schließlich hast du es nur insoweit angeschaut, wie es dir auch in Läden möglich gewesen wäre (also entsiegelt). Und sowas muss dir gewährt werden (steht ja meistens auch in den Widerrufsbelehrungen). Für ne ordnungsgemäße Inbetriebnahme musst du das Gerät ja entsiegeln - und dafür musst du nichts zahlen (siehe dein Zitat aus den AGBs).
ich habe ein Problem und hoffe, dass mir von Euch jemand weiterhelfen kann. Vor etwa 2 Wochen habe ich bei einem Händler über Ebay ein neues Acer 3810TZ gekauft und wollte jetzt von meiner Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ich habe das Notebook entsiegelt und es kurz gestartet, also nur dem Rechner einen Namen gegeben und dann noch kurz ausprobiert, nichts installiert usw. Die Antwort des Händlers war: "Sie wissen schon, dass Sie keinen vollen Kaufpreis zurück erhalten. Vorher muss ich mir das Notebook natürlich ausgiebig begutachten lassen. Wahrscheinlich haben Sie es bereits entsiegelt und in Betrieb genommen, was SIe natürlich bei einer Rückgabe nicht machen dürfen, da wir es sonst nicht als Neu verkaufen können." Könnt Ihr mir vielleicht sagen, was ich machen kann und ob die Aussage wirklich so stimmt. In der Widerrufsbelehrung und den AGBs des Händlers stand ausdrücklich "Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Wie soll man sich bitte einen Eindruck verschaffen, wenn man es weder entsiegeln darf, also wohl nicht mal aus dem Karton nehmen kann, noch kurz testen darf. Ich dachte hier liegt eben das Risiko für Händler im Internet!