Konkreter zum Thema iCloud-Nutzungsbedingungen:
Nutzungsbestimmungen von i(Pad)OS 15.2.1
Den AGBs von i(Pad)OS 15.2.1 kann man zustimmen, denn sie sehen i.W. keine Verletzung von Privatsphäre oder Datenschutz durch Apple vor. Bei den Nutzungsbestimmungen der iCloud unter i(Pad)OS 15.2.1 ist dies jedoch konträr, wie folgende Zitate daraus verdeutlichen:
"II.
[...]
M. Backup
iCloud-Backup erstellt regelmäßig automatische Datensicherungen (Backups) für iOS-Geräte, wenn die Bildschirmsperre des Geräts aktiv ist, das Gerät an das Stromnetz angeschlossen und über ein WLAN-Netzwerk mit dem Internet verbunden ist. [...]
V.
A. Inhalt
,,Inhalt" steht für Informationen aller Art, die durch die Nutzung des Dienstes generiert oder angetroffen werden können, darunter Datendateien, Gerätemerkmale, geschriebener Text, Software, Musik, Grafiken, Fotos, Bilder, Audioinhalte, Videos, Nachrichten und andere ähnliche Materialien. [...]
C. Entfernen von Inhalten
[...] Apple behält sich jedoch das Recht vor, jederzeit zu prüfen, ob Inhalte angemessen sind und mit dieser Vereinbarung übereinstimmen [...]
E. Zugriff auf Account und Inhalte
[...] Du erklärst dich damit einverstanden, dass Apple, ohne dir gegenüber zu haften, auf [...] deine Inhalte zugreifen, diese nutzen, aufbewahren [...] und/oder sonstige Dritten weitergeben darf, wenn Apple der Meinung ist, dass dies vernünftigerweise erforderlich oder angemessen ist [...] Gemäß der Datenschutzrichtlinie von Apple behält sich Apple jedoch das Recht vor, jederzeit zu prüfen, ob Inhalte angemessen sind und mit dieser Vereinbarung übereinstimmen, und Apple ist berechtigt, Inhalte jederzeit ohne vorherige Ankündigung nach eigenem Ermessen herauszufiltern, zu verschieben, abzulehnen, zu modifizieren und/oder zu entfernen, wenn diese Inhalte diese Vereinbarung verletzen [...]"
Die iCloud-Nutzungsbestimmungen machen das Erstellen von iCloud-Backups nicht davon abhängig, ob der Nutzer dies in i(Pad)OS aktiviert hat, sondern erlauben sie in II.M auch andernfalls.
Abschnitt V Paragrafen A, C, E sehen neben ein paar rechtskonformen, im Zitat weggelassenen Fällen v.A. rechtswidrig vor, dass Apple Inhalte, Informationen aller Art, Datendateien, geschriebenen Text, Musik, Grafiken, Fotos, Bilder, Audioinhalte, Videos, Nachrichten und andere ähnliche Materialien prüfen, nutzen, aufbewahren, an sonstige Dritte weitergeben, filtern, verschieben, modifizieren oder löschen darf. Zur Einordnung über deutsche Grundrechte (informationelle Selbstbestimmung, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme) sowie deutsche und EU-Datenschutzgesetze / -verordnungen hinaus zitiere ich Folgendes, das in jedem Einzelfall relevant wird, immer wenn Apple von den zitierten iCloud-Nutzungsbestimmungen Gebrauch machen sollte:
Deutsches Strafgesetzbuch
"§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]
§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten [...] aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [...]
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten [...] ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]
§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten [...], die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]"